Krankenversicherung für Aufenthalter

 

Personen mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz müssen sich innerhalb von 3 Monaten nach Wohnsitznahme bei einem Krankenversicherer der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anmelden, da sie laut Krankenversicherungsgesetz (KVG) dem Versicherungsobligatorium unterliegen. Ein Optionsrecht, wie es für die Grenzgänger existiert durch welches diese sich von der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz befreien lassen können, gibt es für Aufenthalter nicht.

Die Möglichkeit eine private Krankenhaus- oder Zahnzusatzversicherung in Deutschland neu abzuschließen, besteht nur solange, wie der Wohnsitz in Deutschland liegt.

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